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Rechtliches

Aus der Gesetzgebung (VVG und VAG) sind für die Sachversicherung im Allgemeinen vor allem folgende Punkte relevant:

  • Informationspflicht des Versicherers (Art. 3 VVG)
    Der Versicherer muss die Kunden vor Abschluss des Vertrages über seine Identität, den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und Fragen des Datenschutzes informieren. Diese Informationspflicht gilt mit Ausnahme der Transportversicherungen für alle Erstversicherungsverträge und führt bei Verletzung zu einem Kündigungsrecht des Kunden. Parallel besteht im VAG eine vorvertragliche Informationspflicht des Versicherungsvermittlers. Der Vermittler muss über seine Identität, seine Beziehungen zu den Versicherungsunternehmen sowie über seine Haftung und über Fragen des Datenschutzes informieren.

  • Teilbarkeit der Prämien (Art. 24 VVG)
    Es gilt der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist die Prämie unter folgendem Vorbehalt nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet: Unteilbarkeit der Prämie hingegen im Totalschadenfall und Teilschadenfall bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer während des ersten Jahres der Laufzeit der Versicherung.

  • Kausalitätserfordernis für die Leistungsbefreiung des Versicherers (VVG)
    Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn eine verschwiegene oder unrichtig angezeigte, erhebliche Gefahrentatsache den späteren Schaden «beeinflusst» hat. Für die übrigen Schadenfälle muss er die Leistungen erbringen. Die Anzeigepflichtverletzung führt zudem zu einem Kündigungsrecht des Versicherers; gemäss dem Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie muss der Kunde die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung bezahlen.

Kündigungsrecht im Teilschadenfall

Üblicherweise kann der Versicherte eine Versicherung im (Teil-) Schadenfall kündigen. Ein Grund könnte sein, dass er mit der Schadenerledigung unzufrieden ist. Dabei steht dem Versicherten offen, die ganze Police oder nur den vom Schadenfall betroffenen Teil zu künden. Bei einer Hausratversicherung mit der Deckung der Risiken Feuer, Diebstahl, Wasser und Glas, könnte bspw. nur die Diebstahlversicherung gekündigt werden. Auch bei der Motorfahrzeugversicherung mit den Versicherungsdeckungen Haftpflicht, Kasko und / oder Insassen-Unfallversicherung, kann das vom Teilschaden betroffene Risiko einzeln gekündigt werden. Aufgrund der Teilbarkeit der Prämie muss die Versicherungsgesellschaft die nicht verbrauchte Prämie zurückerstatten. Die Kündigungsmodalitäten sind in den AVB näher beschrieben. Das Recht zur Kündigung im Schadenfall hat übrigens auch die Versicherungsgesellschaft.

Widerrufsrecht

Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages vom Vertragsabschluss zurücktreten.

Kündigung des Versicherungsvertrages

Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit kann ein Versicherungsvertrag generell immer nach drei Jahren vorgenommen werden. (Bei Lebensversicherungen besteht die Kündigungsmöglichkeit bereits nach 1 Jahr).

Verjährung

Forderungen auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag verjähren nach 10 Jahren.

Maklerentschädigung

Der Makler ist verpflichtet, seine Kunden in Bezug auf seine durch die Versicherer erhaltene Entschädigung zu informieren (Transparenzverpflichtung).


VVG: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/719_735_717/de

VAG: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/734/de