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Krankentaggeldversicherung

Gemäss Gesetz (OR Art. 324a) muss der Arbeitgeber bei Unfall, Krankheit oder Mutterschaft für eine angemessene Zeit den Lohn weiterzahlen, wenn der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate eingegangen wurde. Falls durch einen Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag keine andere Regelung vereinbart wurde, kommt in der Praxis die von den meisten Gerichten übernommene Berner-, Basler- oder Zürcher-Skala zur Anwendung. Die Anzahl Dienstjahre beim Arbeitgeber bestimmt die Dauer der Lohnfortzahlung.

Dienstjahre (ab Ende Probezeit) Lohnfortzahlung in Wochen (Skala)
  Berner Basler Züricher
1 3 3 3
2 4 9 8
3 9 9 9
5 13 13 11
6 13 13 12
7 13 13 13
8 13 13 14
9 13 13 15
10 17 13 16*
11 17 17 17
15 22 17 21
20 26 22 26
21 26 26 27
25 30 26 31
30 33 26 36
35 39 26 41
40 39 26 46

* pro weiteres Dienstjahr 1 Woche mehr

 

Nach Ablauf der Lohnfortzahlung besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Vorsorgelücke, da die Leistungen der IV und der Pensionskasse erst nach einer längeren Wartefrist einsetzen. Die Wartefrist der IV beträgt mindestens 360 Tage.

Die meisten Firmen haben jedoch für die Mitarbeiter eine betriebliche Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Diese befreit den Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung und schliesst für den Arbeitnehmer die dargestellte Vorsorgelücke. Sollte die Vorsorgelücke nicht durch den Arbeitgeber gedeckt sein, kann im Rahmen der freiwilligen privaten Vorsorge eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden.

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG (bessere Koordination mit den anderen Sozialversicherungen als KVG Basis). Die Versicherung löst bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach der Wartefrist die Lohnzahlung in Form von Taggeldern bis höchstens zwei Jahre ab.

Die Taggelder sind meist auf 80% des bisherigen Bruttolohnes festgesetzt. Der Arbeitgeber hat die Lohnfortzahlung während der vereinbarten Wartefrist (üblicherweise 1 bis 3 Monate) zu übernehmen (im Rahmen der abgeschlossenen Deckungsquote, z.B. 80%).

Falls dem Arbeitnehmer gekündigt wird, muss dieser im Rahmen der geltenden Informationspflicht vom Arbeitgeber schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Recht für die Weiterführung des bisherigen Versicherungsschutzes geltend gemacht werden kann. Diese Freizügigkeitsoption muss vom Anspruchsberechtigten innerhalb der dafür vorgegebenen Frist genutzt werden. Die Frist beträgt 1 bis 3 Monate ab Zeitpunkt der schriftlichen Information oder des Betriebsaustrittes. Wird die Freizügigkeitsoption nicht innerhalb der vorgegebenen Frist genutzt, verfällt das Übertrittsrecht.