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Sicherheitsfonds BVG (Sifo)

Im Rahmen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit hat die Schweiz EU-Recht übernommen. Der Sicherheitsfonds BVG wurde in diesem Rahmen für den Bereich der beruflichen Vorsorge als Verbindungsstelle bezeichnet. Damit vermittelt er im internationalen Verkehr für Versicherungsträger und Personen den Kontakt zu ausländischen Stellen respektive zu Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz.

Die bedeutendste Auswirkung des EU-Rechts auf die berufliche Vorsorge betrifft die Barauszahlung bei der Ausreise in einen EU-Staat. Nach dem EU-Recht ist eine Beitragsrückvergütung bei Ende der obligatorischen Versicherung in einem Land nicht zulässig, soweit die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiter versicherungspflichtig ist. Die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen beurteilt sich nach dem Recht des jeweiligen Staates.

Aufgrund dieses Grundsatzes wurde die Möglichkeit der Barauszahlung von Guthaben aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 25f des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) eingeschränkt. Diese Einschränkung ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten.

Von dieser Regelung nicht betroffen sind Personen, welche nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, vorzeitige Pensionierung) gemäss dem Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung ihre Altersleistung beziehen können. Ebenfalls nicht betroffen sind Guthaben aus beruflicher Vorsorge, welche die gesetzlichen Mindestleistungen übersteigen (so genannte ausserobligatorische Guthaben).

Für ausfürliche Infos siehe Link: