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Mindestleistungen (BVG-Obligatorium)
Die Mindestleistungen aus der 2. Säule sollen zusammen mit der AHV/ IV im Alter, bei Invalidität oder Tod die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Diese Mindestleistungen bestimmen sich aufgrund des im Rücktrittsalter vorhandenen BVG-Altersguthabens (Altersrente, Pensioniertenkinderrenten) respektive des beim Leistungsfall vorhandenen BVG-Altersguthabens, vermehrt um die bis zum Rücktrittsalter fälligen Altersgutschriften, (Invalidenrenten, Witwen-/ Witwerrenten, Kinder-, Waisenrenten). Dieses Guthaben wird multipliziert mit dem Umwandlungssatz, was die jährliche Alters- bzw. Invalidenrente ergibt. Die Witwen-/Witwerrenten beträgt 60%, die Kinderrenten 20% der Alters- bzw. Invalidenrente.