,

Weiterversicherung nach Art. 47A BVG

Personen ab 58 Jahren, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, haben die Möglichkeit, in der Pensionskasse des bisherigen Arbeitgebers weiterversichert zu bleiben. Dadurch kann das Altersguthaben weiter aufgebaut und bei der Pensionierung eine Altersrente bezogen werden. Die Möglichkeit der Weiterversicherung gilt nicht für Personen, die das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben.