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Anspruch auf Leistungen

Obligatorisch versichert sind alle AHV-pflichtigen Erwerbstätigen, welche die Voraussetzungen erfüllen (s. Grenzbeträge nach BVG, wo auch die versicherten Löhne dargestellt sind). Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf die ordentliche IV-Rente, somit in der Regel nach einem Jahr nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Pensionskasse kann vorsehen, dass der Rentenbeginn auf denjenigen Zeitpunkt, in dem die Lohnfortzahlung oder Lohnersatzzahlung (z.B. betriebliche Krankentaggeldversicherung) erschöpft ist, hinausgeschoben werden kann. Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrenten entspricht grundsätzlich demjenigender AHV. Das Partnerschaftsgesetz stellt die eingetragenen Partner nicht nur diesbezüglich, sondern auchin anderen Aspekten den Ehegatten gleich. Das Pensionierungsalter beträgt für Männer 65 und für Frauen 64 Jahre. Die Pensionskassen haben die Möglichkeit Arbeitnehmer bis zum 70. Altersjahr weiter zu versichern.

Arbeitnehmer zwischen dem 58. Altersjahr und dem ordentlichen Rücktrittsalter, deren Lohn sich um höchstens die Hälfte reduziert, haben die Möglichkeit, sich zum bisherigen Lohn weiter zu versichern. Für die Beiträge, die sich aufgrund der Weiterversicherung des bisherigen Lohnes ergeben, ist der sonst zwingende minimal hälftige Beitragsanteil des Arbeitgebers nicht erforderlich.

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung sind nur für die Risiken Tod und Invaliditäversichert.