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Allgemeines

Grundsätzlich ist die berufliche Vorsorge eine betriebliche Vorsorge. Der Arbeitgeber hat für die Durchführung eine Pensionskasse zu errichten oder sich einer Sammeleinrichtung anzuschliessen. Die grössten Sammelstiftungen werden von Versicherungsgesellschaften betrieben, es gibt jedoch auch Angebote von Banken oder anderen Unternehmen. Zwischen diesen Sammeleinrichtungen herrscht rege Konkurrenz.

Eine Pensionskasse, die das BVG-Obligatorium durchführt, muss von einem paritätisch zusammengesetzten Gremium geleitet werden, das heisst das Gremium besteht aus gleich vielen Vertretern des Arbeitgebers wie der Arbeitnehmer.

Bleibt der Arbeitgeber untätig oder findet er keinen Anbieter, wird er der von Gesetzes wegen tätigen Auffangeinrichtung angeschlossen. Diese Einrichtung versichert auch die Arbeitslosen. Auch selbständig Erwerbende und unter gewissen Bedingungen nicht Erwerbstätige können sich bei der Auffangeinrichtung versichern lassen.

Eine weitere gesetzlich vorgesehene Einrichtung ist der Sicherheitsfonds BVG. Dieser stellt bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen sicher und erbringt in beschränktem Rahmen auch zusätzliche reglementarische Leistungen. Er hat weitere Aufgaben in der Stabilisierung des Pensionskassensystems. Der Sicherheitsfonds wird durch gesetzlich festgehaltene Beiträge der Pensionskassen finanziert.