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Verzugszinssatz bei Austrittsleistung

 
Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall  eintritt (Invalidität, Todesfall und Pensionierung), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (oder auch Freizügigkeitsleistung genannt).

Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie gemäss BVG Art. 15 Absatz 2 mit dem BVG-Zinssatz zu verzinsen.

Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins zu bezahlen.

Für ausführliche Infos siehe Link: