AHV 21
Überblick der wichtigsten Änderungen
Vereinheitlichung des Referenzalters bei 65 für Frau und Mann
Für Frauen und Männer gilt das gleiche Referenzalter 65. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 wird das Rentenalter schrittweise um jeweils 3 Monate erhöht.
Jahrgang
1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre
Hier können Sie Ihr individuelles Referenzalter abfragen:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/ahv-21.html
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
Frauen der Übergangsgeneration erhalten auf Lebenszeit einen AHV-Zuschlag, wenn sie die Altersrente nicht vorbeziehen. Dies betrifft die Jahrgänge 1961 bis 1969. Frauen der Übergangsgeneration erhalten einen tieferen Kürzungssatz, wenn sie die Altersrente vorbeziehen. Zuschlag und Kürzung sind vom Jahrgang und vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängig.
Hier können Sie den Rentenzuschlag oder die Vorbezugskürzung abfragen: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/ahv-21.html
Stärkere Flexibilisierung der Pensionierung
Die neue Flexibilisierung ermöglicht einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Altersrücktritt zwischen 63 und 70 Jahren. Die Altersrente kann als Teilrente zwischen 20 und 80 Prozent bezogen werden. Neu ist auch ein monatlicher Vorbezug möglich.
Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65
Frauen und Männer, die nach dem Referenzalter weiterhin arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen (bis zur Maximalrente). Der Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat ist optional.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, können auch Personen, die eine Rente nach altrechtlichem Rentenalter beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Höhere Mehrwertsteuer
Ab 1. Januar 2024 gilt eine Mehrwertsteuererhöhung um 0,4 Prozentpunkte. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von 7,7 auf 8,1 Prozent erhöht. Der reduzierte Satz für Nahrungsmittel und der Sondersatz für die Hotellerie werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte erhöht. Diese Zusatzfinanzierung bringt der AHV jährliche Mehreinnahmen von rund 1,4 Milliarden Franken.