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Selbstvorsorge

Die freiwillige Selbstvorsorge ist das Instrument (die 3. Säule der Altersvorsorge), um die Leistungen der Sozialversicherungen der 1. und 2. Säulen bedarfsgerecht zu ergänzen. 

Konkret betrifft dies:

  • zusätzliche Ersparnisse für das Alter,
  • zusätzliche Renten oder Kapitalleistungen im Todesfall,
  • zusätzliche Renten im Falle der Erwerbsunfähigkeit

Für die Bildung zusätzlicher Ersparnisse für das Alter stehen die Angebote der Banken (Konto- und Wertschriftensparen) im Vordergrund. Leistungen im Todes- und Erwerbsunfähigkeitsfall (reine Risikoversicherungen) werden von Lebensversicherungsgesellschaften angeboten. Es ist im Rahmen von Lebensversicherungen auch möglich Ersparnisse zu bilden. Das Sparen wird mit einem wählbaren Schutz im Todes- und Invaliditätsfall verbunden (gemischte Lebensversicherungen). Der für das Sparen reservierte Prämienanteil kann dabei auch in Anlagefonds angelegt werden; der Versicherungsnehmer partizipiert an deren Kursgewinnen aber auch -verlusten (fondsgebundene Lebensversicherung).

Bei Versicherungsgesellschaften sind zudem Renten versicherbar (Leibrenten). Damit kann beispielsweise eine Kapitalleistung oder ein im Alter verfügbares Vermögen in eine lebenslängliche Rente umgewandelt werden (gegebenenfalls mit Nachfolgerente für eine weitere Person oder der Rückgewähr der unverbrauchten Prämie nach dem Tod).

Der Versicherungsnehmer wandelt das Kapital in einen gleichbleibenden Einkommensstrom, der so lange anhält wie sein Leben dauert (Schutz vor dem Risiko der Langlebigkeit).

Gebundene/freie Vorsorge (3a / 3b)

In der Selbstvorsorge wird zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b) unterschieden. Die gebundene Vorsorge unterscheidet sich von der freien Vorsorge hinsichtlich der steuerlichen Behandlung und der Begünstigtenordnung. Die Säule 3a lehnt sich dabei an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge BVG an.

Die wesentlichsten Merkmale der Säule 3a sind:

  • Die Einzahlungen können bis zu einem bestimmten Betrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Die angesparten Kapitalien bleiben bis 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter blockiert.
  • Der Bezug der Kapitalien aus der Säule 3a kann bis zu maximal 5 Jahren über das AHV-Rentenalter hinaus aufgeschoben werden, sofern der Vorsorgenehmer weiterhin erwerbstätig ist. Es können bis zu diesem Zeitpunkt weiter Beiträge geleistet und steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Auszahlungen aus der Säule 3a werden als Einkommen besteuert. Kapitalleistungen werden gesondert vom übrigen Einkommen zu speziellen Tarifen versteuert.
  • Begünstigtenordnung ist von Gesetzes wegen festgelegt (bei Tod: Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, übrige Erben / bei Alter und Invalidität: Versicherungsnehmer). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1985/1778_1778_1778/de#art_2
  • Anlagemöglichkeiten sind durch das Gesetz eingeschränkt, somit sind nur gewisse Bank-/Versicherungsprodukte für die Säule 3a verfügbar.
  • Alle fünf Jahre kann das Vorsorgekapital für den Kauf von Wohneigentum oder für die Amortisation bestehender Hypotheken bezogen werden.

 

Maximale Einzahlung pro Jahr für die gebundene Vorsorge:
Erwerbstätige mit einer 2. Säule Max. CHF 7 056
Erwerbstätige ohne 2. Säule Max. CHF 35 280 resp. Max. 20% des Netto-Erwerbseinkommens.

 

Unterscheidung

Gebundene Vorsorge (3a) Freie Vorsorge 3b
Jahresprämie Kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden Ist nicht absetzbar
Dauer /Laufzeit Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters bezogen wurden. Frei wählbar
Rückkauf Nur möglich wenņ: Möglich
 
  • der Rückkaufswert für den Einkauf in eine anerkannte Vorsorgeform verwendet wird
  • der Versicherungsnehmer die Schweiz endgültig verlässt
  • der Versicherungsnehmer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt
  • eine IV-Rente ausgerichtet wird
  • der bisherige Güterstand aufgelöst wird (Scheidung)
  • die Rückzahlung für Investitionen im Eigenheim
 
Verpfändung Nur für Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum Möglich
Abtretung an Dritte Nicht möglich Möglich
Vorauszahlung Nicht möglich Möglich
Begünstigung Eingegrenzt (Tod) Zwingend:
1. Überlebender Lebenspartner
2. Direkte Nachkommen
Frei wählbar
  Nicht zwingend:
3. Eltern
4. Geschwister
5. Übrige Erben
 
Einkommensbesteuerung:    
  • Erlebensfallauszahlung

JA NEIN
  • Todesfallauszahlung

JA Erbschafts-/Einkommenssteuern
  • Invalidenrenten

JA JA

Vermögensbesteuerung (während der Laufzeit)

NEIN JA (Rückkaufswert)

Die gebundene Vorsorge kann sowohl bei einer Bank (spezielles Konto) wie auch bei einer Versicherungsgesellschaft (Police) abgeschlossen werden.

 

Bank versus Versicherung

 
Vorteile der Banklösung Vorteile der Versicherungslösung
  • Flexibilität in Bezug auf Höhe,Zeitpunkt und Laufzeit der Einzahlung
  • Tendenziell schneller höhere Rendite möglich
  • Einfacher in Vorsorgepolice oder für Wohneigentumsförderung investierbar
  • Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Sparziel wird durch Versicherung gewährleistet)
  • Einschluss von Todesfall- und/oder Invaliditätsrenten Versicherung
  • Garantierte Mindestverzinsung
  • Fallende Zinsen werden verzögert weitergegeben
  • «Sparzwang»
Nachteile der Banklösung Nachteile der Versicherungslösung
  • Keine garantierte Mindestverzinsung
  • Kein Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit (Prämienbefreiung) und im Todesfall
  • Rückkaufswertverlust (Abschluss-,Verwaltungs- und andere Kosten) bei vorzeitiger Auflösung oder Reduktion der Police (z.B. bei Transfer in Wohneigentumsförderung)